Allgemeine Montage- u. Reparaturbedingungen

Allgemeines:

Die Instandsetzungsarbeiten erfolgen soweit nichts anderes vereinbart ist in der Werkstatt des Auftragnehmers.

Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten und soweit erforderlich Überprüfungsfahrten vorzunehmen.

Die Kosten für die Montage- und Reparatureinsätze sowie die benötigten Ersatzteile gehen grundsätzlich zu Lasten des direkten

Auftraggebers. Absprachen und Vereinbarungen mit anderen Stellen als uns direkt können nicht anerkannt werden.

Montage- und Reparaturkosten 51,95 €/Std.

Anreise ab 30 km km-Geld in Höhe von     0,50 €/km

Berechnung der Reisezeit   51,95 €/Std.

Zuschläge für Mehr-, Sonntags- und Feiertagsarbeit von 30 %: Samstags ab 13.00 Uhr, Sonntag sowie an Feiertagen

Kostenvoranschlag, Kosten für nicht durchgeführte Aufträge:

  1. Wird vor Ausführung des Auftrages ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden.
  2. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit). Wenn ein Auftrag aus Gründen nicht durchgeführt werden kann, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der entstandene Aufwand dennoch vom Auftraggeber zu tragen. Dies gilt insbesondere
  • Wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat
  • Der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt
  • Der Auftrag während der Durchführung gemäß § 649 BGB gekündigt wurde ohne dass hierfür ein Umstand ursächlich war, den der Auftragnehmer zu vertreten hat

Unterbrechung der Montage

Sind aus auftragsbedingten Gründen mehrere Hin- und Rückfahrten des Monteurs oder seiner Helfer erforderlich, so hat der Besteller die entstehenden Kosten zu tragen. In besonders dringenden Fällen ist die Agrartechnik Müller   berechtigt, den Monteur die Montage unterbrechen zu lassen. Hierfür entstehende Reisekosten des Monteurs trägt die Agrartechnik Müller.

Aufgaben des Monteurs

Der Monteur führt nur die von der Agrartechnik Müller  festgelegten Arbeiten aus und unterrichtet den Besteller über die Handhabung der Maschinen.

Mängelansprüche

Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr:

a) Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

b) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme.

c) Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.

d) Es wird weiter keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung – insbesondere von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind.

e) Die Behebung gewährleistungspflichtiger Mängel erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers in seinem Betrieb. Abschleppkosten werden vom Auftragnehmer nicht übernommen.

f) Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die entgegen c) nicht unverzüglich vom Auftraggeber gemeldet wurden.

Gewährleistung

Außer dem Anspruch auf Nachbesserung kann der Besteller keine Ansprüche oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Montage zusammenhängen, gegen die Agrartechnik Müller  geltend machen, gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund er sich beruft. Haftungen für Folgeschäden sind somit ausgeschlossen. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus einem Montageauftrag ist der Sitz der Firma Agrartechnik Müller , Rüthen. Es gilt deutsches Recht.

Abnahme

Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Betrieb des Auftragsnehmers. Wünscht der Auftraggeber Zustellung, so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, die

erforderliche Sorgfalt bei der Überführung zu beachten. Bei Zustellung hat die Abnahme bei Übergabe des Gegenstandes zu erfolgen. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug (Annahmeverzug), wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den Auftragsgegenstand abholt. Bei Reparaturarbeiten, die vereinbarungsgemäß innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Tage. Bei Annahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr für den Auftragsgegenstand berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig zu den üblichen Bedingungen aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Berechnung des Auftrages und Zahlung

a) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung. zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden Zeitaufwand und dem Wert der zu beschaffenden Materialien.

b) Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

c) Die gesetzliche Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

d) Die Vergütung der Instandsetzungsarbeiten ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort bei Abnahme fällig.

e) Soweit sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug befindet, ist der Auftragnehmer berechtigt, für den fälligen Rechnungsbetrag

Verzugszinsen mit 8% p.a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn der

Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine Belastung mit niedrigerem Zinssatz nachweist.

Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu (§ 647 BGB). Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen

geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile

a) An allen eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen sowie Tauschaggregaten, behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung aller Reparaturrechnungen das Eigentum vor.

b) Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.

Gültigkeit ab 01.06.2016